Die seit langem geplante Novellierung der Geflügelpestverordnung wurde durch den Bundesrat beschlossen. Im Gegensatz zu früheren Novellierungen wurden unsere bei etlichen Gesprächen vorgetragenen Einwände gehört bzw. werden in weiteren Auslegungen des Gesetzes ihre Umsetzung finden. Jedoch gibt es auch hier noch einiges zu tun und wir werden weiter versuchen müssen, unsere Position zu stärken.

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat die 3.Verordnung zur Änderung der Geflügelpestverordnung beschlossen. Hierbei wurden viele notwendige Änderungen umgesetzt, für die sich der BDRG seit langem intensiv eingesetzt hat:

  • Tauben sind nicht mehr von der Geflügelpestverordnung betroffen. Sie wurden aus dem Begriff Vögel beziehungsweise Geflügel in der Verordnung herausgenommen. Es wird in der Begründung der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tauben auch nicht mehr von Ausstellungsverboten durch Vogelgrippeausbrüche betroffen sind. Damit sollten Stallpflichten und Ausstellungsverbote von Tauben Geschichte sein.
  • In Bezug auf die Stallpflicht wurde jetzt die Möglichkeit geschaffen im Wege der Allgemeinverfügung bei Verhängung von Stallpflichten Netze oder Gitter zur Vermeidung des Wildvogelkontaktes für bestimmte Haltungen, zum Beispiel beim Rassegeflügel, zu ermöglichen. Allerdings wird die Maschenweite entsprechend einer EU Empfehlung auf 2,5 cm beschränkt.
  • Im Fall einer Feststellung von hochpathogener Vogelgrippe bei einem Wildvogel ist die Einrichtung eines Sperrbezirkes und Beobachtungsgebietes nicht mehr zwingend notwendig. Hier soll die bisherige Praxis umgekehrt werden, so dass nicht mehr jeder Wildvogelfund automatisch einen Sperrbezirk nach sich zieht.

Leider konnten wir insbesondere in Hinblick auf die Stallpflicht nicht alle für unsere Zuchten notwendige Änderungen erreichen, aber der BDRG wird hier mit allen Kräften weiterarbeiten, damit in Zukunft eine Übernetzung schon grundsätzlich gleichwertig ist und die Maschenweite auf eine schneelasttaugliche Größe erweitert wird.

Entsprechende Beispiele und Begründungen hierzu wurden bereits mehrfach an die zuständigen Stellen gereicht und werden im Sinne einer einheitlichen EU-Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigt.

Dr. Michael Götz
Beauftragter für Tier- und Artenschutz im BDRG

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