Verwirrung herrscht bei einigen Züchtern und Haltern, wenn es um die vorgeschriebene Impfung gegen die Newcastle Krankheit geht. Anbei einige Ausführungen zu der momentan schwierigen Situation bezüglich der Abgabe des Trinkwasserimpfstoffes an bevollmächtigte Züchter.

In diesem Jahr kam es in Luxemburg und Belgien in Betrieben mit nicht geimpften Tieren zu Ausbrüchen der Newcastle Krankheit. Es waren die ersten Ausbrüche in Mitteleuropa seit langer Zeit. Dies zeigt, dass die Impfung des Geflügels gegen das Newcastle Virus eine sehr wichtige und sinnvolle Impfung ist. Seit Einführung der Impfpflicht im Jahr 1995 für Kleinstbeständen unter 200 Tiere ging die Zahl der Ausbrüche in Deutschland auf null zurück. Die Impfpflicht auch in Kleinstbeständen gegen diese Krankheit wird von unserem Verband befürwortet.

Die Zahlen der Ausbrüche in den letzten 20 Jahren belegen, dass die bisherige praktische Durchführung der Impfung über das Trinkwasser im Rhythmus von drei Monaten in den Kleinstbeständen durch einen bevollmächtigten Züchter (nach Impfstoffabgabe des betreuenden Tierarztes) sinnvoll und sehr erfolgreich ist. In der Regel schließen sich schon immer private Kleinsthalter an die Vereinsimpfung an.

Diese Handhabung wurde und wird in der Regel von behördlicher Seite für die Rassegeflügelzucht toleriert, da es die einzige praktikable und bezahlbare Durchführung für Kleinstbestände ist und ein flächendeckender Impfschutz erreicht wird, obwohl es nie dem Wortlaut des Gesetzes entsprochen hat. Durch die aktuellen Ausbrüche in Betrieben in Belgien und Luxemburg, die nicht geimpft haben, hat das Friedrich-Löffler- Institut und die Ständige Impfkommission in Veröffentlichungen auf die Impfpflicht hingewiesen und den Wortlaut der Impfgesetze wiedergegeben. So zum Beispiel, dass das Privileg selbst Trinkwasserimpfungen durchzuführen nur für gewerbliche Betriebe gilt.

Die erste Generation von Trinkwasserimpfungen wurde vor Jahrzehnten von den Herstellern noch für drei Monate, die nachfolgenden sind seit über zehn Jahren nur noch für 6 Wochen zugelassen. Das heißt aber nicht, dass der Impfstoff nicht drei Monate wirkt, sondern dass die Zulassung für diese Zeit für den Hersteller zu teuer war, da jede Woche längere Zulassung in Deutschland die Hersteller viel Geld kostet und das für die Massentierhaltung nicht notwendig ist, da die Hähnchen in dieser Zeit geschlachtet werden und die Legehennen mit der Nadel nach vier Wochen für die ein oder zwei Legeperioden geimpft werden. Trotzdem sind die meisten der modernen Impfstoffe besser und gewährleisten mindestens auch drei Monate Impfschutz. Einer der großen Impfstoffhersteller fertigt auf Anregung des BDRG seit mehreren Wochen zusätzlich Studien an, die den vierteljährlichen Schutz belegen.

Vor drei Jahren gab es in einigen Bundesländern Diskussionen über die Abgabe von Trinkwasserimpfstoff an Rassegeflügelzüchter. Bund und Länder hatten uns damals zugesagt, diese bei der nächsten Änderung der Tierimpfstoffverordnung zu legalisieren. Da eine Impfung der Kleinstbestände zu einem bezahlbaren Preis durch die Tierärzte nicht möglich ist, sollte die bisherige bewährte Praxis bis zur Änderung toleriert werden. Die Änderung soll jetzt endlich bis Ende des Jahres erfolgen.

Es ist sehr bedauerlich, dass jetzt einige Tierärzte nicht mehr bereit sind, Trinkwasserimpfstoffe abzugeben und daher in manchen Gebieten die Impfdecke dünner wird. Hier sollten die Züchter nochmals das Gespräch mit den Tierärzten suchen und sie über die Problematik aufklären. Im Gesetz heißt es, dass die Tiere einen Impfschutz gegen die Newcastle Krankheit haben müssen. Ob bei den Ausstellungen die Trinkwasserimpfung nicht länger als sechs Wochen alt sein darf oder weiterhin drei Monate in Ordnung sind, hängt vom Bundesland, beziehungsweise vom zuständigen Veterinäramt ab. Darüber muss die Ausstellungsleitung in den Ausstellungsbedingungen die Züchter unbedingt informieren.

Hierbei steht der BDRG den Vereinen und Ausstellungsleitungen gern beratend zur Seite. Wir werden hierzu weiter informieren, sobald sich neue Erkenntnisse ergeben haben.

Dr. Michael Götz
Beauftragter für Tier- und Artenschutz im BDRG

© 2016-2024 rassegeflugel-th.de

Landesverband der Rassegeflügelzüchter Thüringens  e.V.

1. Vorsitzender: Thomas Stötzer
Bernauer Straße 11, 99091 Erfurt-Gispersleben,
Tel.: 03 61 / 6 53 44 25

inhaltlich verantwortlich: Thomas Stötzer und Martin Backert
technische Umsetzung: Irina Reinke